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Impressum - Nutzungsbedingungen - Datenschutz - Allgemeine Geschaeftsbedingungen

Allgemeine Geschaeftsbedingungen

des Ingenieurbueros Streibl, Dipl.-Ing. Franz Streibl, Marktstrasse 12, 75438 Knittlingen, Deutschland

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschaeftsbedingungen des Ingenieurbueros Dipl.-Ing. Franz Streibl, nachfolgend Ingenieurbuero genannt, gelten - soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist - fuer alle von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Bestellung, Entgegennahme sowie die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen gelten jedes auch fuer sich allein - unbeschadet frueherer Einwendung - als Anerkennung unserer Bedingungen. Abweichungen von den Geschaeftsbedingungen beduerfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdruecklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung fuer jeden einzelnen Vertrag. Die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gueltigen Fassung gelten fuer unsere zukuenftigen Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn wir sie dem Besteller nicht nochmals uebersandt oder auf sie hingewiesen haben. Unsere Produkte sind ausschlieszlich fuer Wiederverkaeufer und industrielle bzw. gewerbliche Verbraucher oder Anwender sowie fuer Behoerden, oeffentlich-rechtliche bzw. staatliche Einrichtungen, Schulen und Universitaeten bestimmt.

2. Angebote / Bestellungen

Unsere Angebote sind Netto-Preise (ohne MwSt.) und erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Bestellungen sind fuer uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestaetigt haben. Die Ware wird in der Ausfuehrung und Beschaffenheit geliefert, die zum Zeitpunkt der Lieferung ueblich ist. Fuer Nachbestellungen gelten ebenfalls die Preise, welche fuer den Zeitpunkt der Auslieferung der Nachbestellung als Listenpreise von uns allgemein gefordert werden. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

3. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind spaetestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Bei Ueberschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollstaendiger oder rechtzeitiger Zahlung geraet der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, so sind wir berechtigt, vom 31. Tag ab Rechnungsdatum an den Kaeufer jeweils anfallende Zusatzkosten wie Zinsen und Gebuehren zu berechnen. Fuer den Fall, dass der Kaeufer gegenueber dem Ingenieurbuero in Verzug geraet, sind wir berechtigt, sonstige vereinbarte Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszufuehren, oder ganz zu versagen. Des weiteren behalten wir uns vor, die Zahlungsbedingungen komplett oder auch nur fuer einzelne Kunden bzw. Auftraggeber zu aendern.

4. Stornierung

Bei Stornierung eines Auftrages durch den Kunden nach Eingang der Auftragsbestaetigung durch das Ingenieurbuero werden Stornokosten nach folgendem Schema errechnet:

  1. Stornierung nach 1/5 der Gesamtlieferzeit, Stornokosten: 40% des Gesamtauftragswertes
  2. Stornierung nach 1/2 der Gesamtlieferzeit, Stornokosten: 60% des Gesamtauftragswertes
  3. Stornierung nach 4/5 der Gesamtlieferzeit, Stornokosten: 100% des Gesamtauftragswertes

5. Versendung / Verpackung

Wir besorgen die Versendung der Waren nach bestem Ermessen. Das gilt insbesondere fuer die Auswahl des Spediteurs, des Frachtfuehrers oder der sonst zur Ausfuehrung der Versendung bestimmten Personen und die Wahl der Versandart. Versandvorschriften des Bestellers sind fuer uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestaetigt haben. Falls nichts anderes vereinbart ist, traegt der Besteller die Kosten der Versendung und die Kosten fuer die uebliche Verpackung. Wuenscht der Besteller eine Aenderung der ueblichen Verpackung, so traegt er insbesondere die entstehenden Mehrkosten. Die regulaeren Versandkosten betragen netto 10,00 EUR. Ab einem Gewicht von 2 kg sowie ab einem Netto-Warenwert von mehr als 1000,00 EUR werden Aufschlaege berechnet. Die Kosten fuer Lieferungen ins Ausland orientieren sich an den ueblichen Speditionskosten zzgl. Verpackung.

6. Einsatz- und Anwendungsrichtlinien

Der Besteller verpflichtet sich zum bestimmungsgemaeszen Gebrauch und zur sachgemaeszen Anwendung unserer Produkte innerhalb des spezifizierten Bereiches, sowie die produktbezogenen Vorschriften und Empfehlungen zu beachten, und die allgemeine Sicherheitsvorschriften und technischen Richtlinien einzuhalten.

7. Gewaehrleistung und Maengelruegen

Die Gewaehrleistung fuer die vom Ingenieurbuero erbrachten Lieferungen und Leistungen bestimmen sich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich besonders vereinbart worden ist. Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Maengel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen unverzueglich schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen und zwar spaetestens innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Feststellung. Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlaegigen technischen Normen vorgesehenen Grenzen halten, gelten nicht als Maengel. Die Gewaehrleistungsfrist betraegt - wenn nicht anders vereinbart ist - 6 Monate. Bei Maengeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung/ -leistung verpflichtet. Weitergehende Ansprueche des Bestellers - insbesondere solche auf Ersatz des ihm entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens - sind ausgeschlossen. Der Besteller ist bei Nichteinhaltung der Einsatz- und Anwendungsrichtlinien oder Anwendungsempfehlungen nicht berechtigt, Gewaehrleistungsansprueche geltend zu machen. Entsprechendes gilt, falls die Maengel unserer Lieferung oder Leistung auf die uns vom Besteller zugaenglich gemachten Plaene oder sonstige Unterlagen oder die uns vom Besteller erteilten Weisungen, Empfehlungen oder sonstige uebermittelte Angaben zurueckzufuehren sind. Verbrauchs- und Verschleiszteile sind von der Gewaehrleistung grundsaetzlich ausgenommen. Zur Geltungsmachung der Gewaehrleistungsansprueche muessen die fehlerhaften Gegenstaende in ordnungsgemaeszer Verpackung frei Haus mit ausfuehrlicher Maengelbeschreibung, die eine vollstaendige Reproduzierbarkeit des Fehlers (der Fehler) ermoeglicht, an uns zurueckgesandt werden. Ein Anspruch auf Erbringung von Gewaehrleistungsleistungen auszer Haus des Ingenieurbueros besteht grundsaetzlich nicht. Abweichend zusaetzlich gelten die gesonderten Bedingungen fuer die Lieferung von Software und die Sonderbedingungen fuer Ausfuehrung von Entwicklungsleistungen und Prototypen.

8. Reparaturen

Wird vor Ausfuehrung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewuenscht, so ist dies ausdruecklich anzugeben. Sofern eine Reparatur auf einen Kostenvoranschlag hin nicht beauftragt wird oder eine Reparatur technisch nicht moeglich oder unwirtschaftlich ist, so sind die Kosten zur Erstellung des Kostenvoranschlags zu erstatten. Kosten fuer Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Kaeufers. Auf Ziffer 4 der Bedingungen wird verwiesen.

9. Schadensersatz und Haftung

Jegliche Schadensansprueche des Bestellers die - gleichgueltig aus welchem Rechtsgrund - unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder Verwendung unserer Waren entstehen koennen, bleiben grundsaetzlich ausgeschlossen, sofern wir, unsere Erfuellungsgehilfen oder Beauftragten den Schaden nicht grob fahrlaessig oder vorsaetzlich herbeigefuehrt haben. Bei grob fahrlaessiger Verursachung eines Schadens und/oder einer auf Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten beruhenden Haftung wegen grober Fahrlaessigkeit, haftet das Ingenieurbuero nur fuer den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden bis zur Hoehe des vom Besteller zu zahlenden Preises. Ebenfalls grundsaetzlich ausgeschlossen bleiben jegliche Schadensansprueche bei Nichteinhaltung der Einsatz- und Anwendungsrichtlinien oder Anwendungsempfehlungen.

10. Sonderbedingungen fuer die Lieferung von Software

Fuer die Lieferung von Software bzw. die in Baugruppen enthaltenen Software gelten grundsaetzlich folgende Einschraenkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Dem Besteller/Auftraggeber ist bekannt, dass nach dem heutigen Stand der Technik Fehler in Softwareprogrammen und in der etwaig dazugehoerigen Dokumentation nicht ausgeschlossen werden koennen. Daher ist der Gegenstand des Vertrages eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung bzw. des Entwicklungsauftrages oder Benutzeranleitung grundsaetzlich brauchbar ist. Bei Einsatz von Software bzw. von Produkten die Software enthalten, hat der Anwender geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so dass im Fehlerfall Folgeschaeden, insbesondere die Gefaehrdung von Personen, soweit als moeglich ausgeschlossen sind. Bei innerhalb von 30 Tagen ab Uebergabe an den Kunden geltend gemachten Abweichungen der Programme von der Programmbeschreibung bzw. des Entwicklungsauftrages hat der Kunde das Recht, die fehlerhafte Software an seinen Lieferanten zurueckzuschicken und die Lieferung einer neuen Programmversion zu verlangen. Ist Nachbesserung nicht moeglich oder schlagen drei Nachbesserungen fehl, hat der Kunde das Recht auf Rueckgaengigmachung des Vertrages, wobei evtl. angefertigte Kopien zu vernichten sind. Darueber hinausgehende Gewaehrleistungsansprueche sind ausdruecklich ausgeschlossen. Das Ingenieurbuero uebernimmt keine Gewaehr, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genuegen oder in der von ihm getroffenen Wahl mit anderen Programmen zusammenarbeiten. Ebenso ist eine Haftung fuer entgangenen Gewinn, fuer Schaeden an oder Verlust von gespeicherten Daten sowie fuer andere mittelbare oder unmittelbare Folgeschaeden ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlaessig oder vorsaetzliches Verhalten des Ingenieurbueros vorliegt. Gewaehrleistungsansprueche fuer Software erloeschen in jedem Fall sechs Monate nach Lieferung.

11. Sonderbedingungen fuer Entwicklungsleistungen

Fuer die Lieferung und Leistungen, die im Zusammenhang mit Auftragsentwicklungen erbracht werden, gelten grundsaetzlich folgende untenstehende Einschraenkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Vertragsumfang ist grundsaetzlich der zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbuero schriftlich fixierte Entwicklungsumfang. Maszgeblich ist hier im Zweifel der in der Auftragsbestaetigung genannte Umfang. Dies gilt insbesondere auch fuer den Umfang der zu erstellenden Entwicklungsunterlagen, Konstruktionsunterlagen und der Dokumentation. Jegliche Form der Pruefungen wie TUV, UL, EMV, VDE, RCA usw. werden nur durchgefuehrt, wenn dies im Auftragsvolumen explizit genannt wird. Ansonsten ist grundsaetzlich davon auszugehen, dass alle Pruefungen und Zulassungen vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten durchgefuehrt bzw. veranlasst werden. Mit der Auftragsvergabe erkennt der Auftraggeber grundsaetzlich die allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Ingenieurbueros - soweit nicht anders vereinbart - an. Gleichzeitig gilt der Lieferumfang, der in den Entwicklungsauftraegen bzw. den Auftragsbestaetigungen genannt wird, als vereinbart. Bei Entwicklungsauftraegen in denen eine Vorauszahlung vereinbart ist, beginnt die Verpflichtung zur Auftragsbearbeitung fuer das Ingenieurbuero fruehestens mit dem Eingang der vereinbarten Vorauszahlungssumme. Lieferverzoegerungen, die auf Grund verspaeteter Zahlungseingaenge entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle Entwicklungsergebnisse sind nach deren Uebergabe an den Auftraggeber umgehend vom Auftraggeber zu pruefen. Bei Bestellung von Serienbaugruppen beim Ingenieurbuero - oder auch bei Fremdanbietern - gilt die den Serienbaugruppen zu Grunde liegende Entwicklungsleistung als vollstaendig erbracht, auch ohne dass es einer gesonderten Abnahmepruefung bedarf. Bei Entwicklungsleistungen die auch Software enthalten, gelten ebenfalls die Sonderbedingungen fuer die Lieferung von Software.

12. Sonderbedingungen fuer Prototypen, Versuchsmuster und aehnliche Baugruppen

Fuer Prototypen, Versuchsmuster und aehnliche Baugruppen gelten grundsaetzlich folgende untenstehende Einschraenkungen bzw. Bedingungen als vereinbart: Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten und aehnliche Baugruppen dienen prinzipiell der Entwicklung, Demonstration, Vortests und aehnlichen Verfahren. Sie koennen in ihrer Spezifikation von den geplanten Entwicklungszielen bzw. Serienkomponenten abweichen. Dies gilt insbesondere auch fuer die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsbestimmungen jeglicher Art (z.B. RoHS-Konformitaet). Diese Erzeugnisse sind daher fuer den Serieneinsatz nur eingeschraenkt oder gar nicht geeignet. Insofern ist auch eine Gewaehrleistung fuer Prototypen, Versuchsmuster, Testaufbauten und aehnlichen Baugruppen grundsaetzlich ausgeschlossen. Bei Auftraegen, die auch eine Lieferung von Serienbaugruppen beinhaltet, gilt die Bestellung dieser Serienbaugruppen automatisch als Abnahme der Prototypen, Versuchsmuster und aehnlichen Baugruppen.

13. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren sowie an den aus ihrer Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltswaren) bis zur Erfuellung saemtlicher uns aus der Geschaeftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder kuenftig zustehenden Anspruechen vor. Der Besteller/ Leistungsnehmer tritt saemtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveraeuszerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltswaren betreffenden Rechtsgeschaeft zukuenftig erwachsen, schon jetzt an das Ingenieurbuero zur Sicherheit saemtlicher dem Ingenieurbuero aus der Geschaeftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder zukuenftig zustehenden Ansprueche ab, wobei das Ingenieurbuero diese Abtretung annimmt.

14. Erfuellungsort oder Gerichtsstand

Als Erfuellungsort und ausschlieszlicher Gerichtsstand fuer Lieferungen und Zahlungen sowie fuer saemtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, einschlieszlich von Scheck- und Wechselklagen, gilt der Sitz der verkaufenden Firma und im Falle einer zum Zwecke des Inkassos erfolgten Abtretung an eine Inkassostelle der Sitz dieser Inkassostelle, wenn der Kaeufer Vollkaufmann ist.

15. Entsorgung und Ruecknahmen von Altgeraeten

Mit dem Erwerb der Ware geht die Verpflichtung der Entsorgung auf den Kaeufer ueber. Der Kaeufer uebernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemaesz zu entsorgen. Der Kaeufer stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG (Ruecknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Anspruechen Dritter frei. Eine Ruecknahme kann gegen Kostenbeteiligung vereinbart werden.

16. Schlussbestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen beruehrt die Verbindlichkeit der Lieferbedingungen und des Vertrages im uebrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchfuehrbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchfuehrbare Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchfuehrbaren Bestimmungen moeglichst nahe kommt. Aenderungen und Ergaenzungen der vorstehenden Bedingungen und der bei Vertragsabschluss zusaetzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen beduerfen der Schriftform. Gleiches gilt fuer Abweichung von der Erfordernis der Schriftform. Diese allgemeinen Geschaefts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten mit Wirkung vom 01.01.2008.

Anhang: Die AGB als PDF-Datei finden Sie hier.

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